VEREINSSATZUNG

für ,,Unabhängiger Verband Freier Presse“

1 Name/ Sitz des Vereins

(1)      Der Verein führt den Namen: Unabhängiger Verband Freier Presse (UVFP)

 

(2)      Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz ,,eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“.

 

(3)      Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

2 Zweck

(1)      Der Unabhängiger Verband freier Presse (UVFP) e.V. mit Sitz in Velten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)      Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung sowie der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Opfer von Straftaten.

Der Vereinszweck soll unter anderem verwirklicht werden durch:

a)die Veranstaltung von Seminaren, Tagungen und Kongressen,

b)Angebote zum Medienmachen,

c)die Organisation von Erfahrungsaustausch

d)die Herausgabe von Arbeitsmaterialien und andere Serviceleistungen,

e)die Förderung der Pressefreiheit und das Eintreten gegen Zensur,

f)Organisation und Veranstaltung regionaler, überregionaler und internationaler Presse

g)Vertretung der Belange von jungen Medienmacherinnen und Medienmachern gegenüber öffentlichen und staatlichen Einrichtungen.

 

Der Verein dient:

a)der Pressefreiheit,

b)der   Erziehung   zu   demokratischen, verantwortungsbewussten Menschen,

  1. c) der Anbahnung der internationalen   Kontakte zwischen Menschen   sowie   der Förderung des Gedankens der freien Presse.

3)Der Vereinszweck soll unter anderem verwirklicht werden durch

  1. a) die Veranstaltung von Seminaren, Tagungen und Kongressen

b)Angebote zum Medienmachen,

c)die Organisation von Erfahrungsaustauschen

d)die Herausgabe von Arbeitsmaterialien und andere Serviceleistungen,

e)die Förderung der Pressefreiheit und das Eintreten gegen Zensur,

f)Organisation regionale, überregionale und internationaler Veranstaltungen

g)Vertretung der Belange von jungen Medienmacherinnen und Medienmachern gegenüber öffentlichen und staatlichen Einrichtungen.

4)Als   unabhängige   Medien   werden   ausschließlich   solche   verstanden, die   vondemokratisch Engagierten   aus   eigenem   Verantwortungsbewusstsein   heraus   gestaltet   undveröffentlicht   werden   und   für   den   Lebenskreis   bestimmt   sind, aus   dem   siehervorgehen.  Unabhängige   Medien   können   unter   anderem   sein:   blogs, Jugendradios, offene   Fernsehanstalten,Onlinemagazine   sowie   andere   Onlinemedien, die   regelmäßigjournalistisch publizieren.

5)Der Verein erfüllt seine Ziele und Aufgaben überparteilich und unabhängig vonRegierungen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen. S.d. § 52 Abs. S. 1 Nr. 7, 10 der Abgabenordnung.

 

6)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. a) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Bevölkerung für die Themen Presse- und Meinungsfreiheit zu sensibilisieren, zum Handeln aufzufordern und schwerwiegende Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit zu verhindern oder zu beenden,
  2. b) Durchführung öffentlich zugänglicher Informationsveranstaltungen und friedlicher Aktionen (etwa an Tag der Pressefreiheit), um über die Presse- und Meinungsfreiheit zu informieren und um auf die Unterdrückung von Journalisten und Pressevertretern aufmerksam zu machen,
  3. c) Erheben von Informationen über Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit nebst Auswertung und anschließender Verbreitung dieser Informationen, insbesondere in Form von Studien, Statistiken und Berichten,
  4. d) Unterstützung von Journalisten und Pressevertretern, die wegen der Ausübung ihres Berufs verfolgt werden oder inhaftiert sind, in Form von persönlicher Betreuung und Vermittlung von Hilfsleistungen.

 

3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

(1)      Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus  Fördermitglied mit Rederecht, aber kein Stimmrecht und ordentliches (aktives) Mitglied mit Rede und Stimmrechtzusammen.

(2)      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden, die sich in besonderem Maße für die Ziele des Vereins engagiert.

(3)      Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden. Fördermitglieder unterstützen allgemein die Ziele des Vereins durch Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages und auf Wunsch auch zusätzlich durch ihr persönliches Engagement. Sie haben kein Stimmrecht.

(4)      Natürliche Personen, müssen, um Mitglied werden zu können, dass 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5)      Der Aufnahmewillige hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthalten. Der Aufnahmeantrag einer juristischen Person oder einer Gesellschaft muss deren Namen, deren gesetzliche Vertretung, deren Tätigkeitszweck und die Anschrift und die Namen der gesetzlichen Vertreter enthalten.

(6)      Über die Aufnahme eines Bewerbers in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(7)      Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem das Schreiben des Vorstands über die Aufnahme dem Mitglied zugeht. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Vereinssatzung und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

(8)      Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a) Austritt, der mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,
  2. b) Auflösung oder Aufhebung von Mitgliedern, bei denen es sich um juristische Personen oder Personenvereinigungen handelt,
  3. c) Tod, sofern es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person handelt,
  4. d) Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Beitragszahlung sowie bei Nichterreichbarkeit des Mitglieds unter der mitgeteilten Kontaktanschrift,
  5. e) Ausschluss aufgrund Vorstandsbeschlusses nach vorheriger Anhörung aus wichtigem Grund und Bekanntgabe des Beschlusses an das betroffene Mitglied. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand abschließend.

9) Der Vorstand setzt den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag in einer Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung hat eine Regelung zur Fälligkeit des Beitrags zu enthalten. Eine Staffelung der Beiträge ist zulässig.

 

5 Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) den Vorstand,
  3. c) etwaig bestellte besondere Vertreter.

 

6 Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  2. b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,
  3. c) Entlastung des Vorstands,
  4. d) Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sowie die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  5. e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  6. f) alle ihr sonstig nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2)      Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3)      Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax an die zuletzt hinterlegte Adresse unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.

(4)     Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, so oft es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Frist zur Einladung betragt 14 Tage.

(5)      Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(6)     Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7)      Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift, angefertigt, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Außerdem soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.

(8)      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorsitzende des Vorstands.

7 Vorstand und besondere Vertreter

(1)      Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er ist insbesondere verantwortlich für:

  1. a) die Führung der laufenden Geschäfteim Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  3. c) die Buchführung,
  4. d) die Erstellung des Jahresberichts,
  5. e) die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  6. f) den eventuellen Ausschluss von Mitgliedern,
  7. g) der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeiter/innen,
  8. h) die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt,
  9. i) alle ihm sonstig kraft Gesetzes oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2)      Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Diese werden jeweils für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer auch Mitglied des Vereins ist.

(3)      Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt ist. Für das Innenverhältnis gilt Folgendes: Einzelheiten der Geschäftsverteilung und der Ausübung der Vertretungsberechtigung können in einer vom Vorstand zu erlassener Geschäftsordnunggeregelt werden.

(4)     Die Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 BGB wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass dieser Verfolgungen im Wert von mehr als 10.000 Euro oder Verfolgungenüber Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes vornehmen darf.

(5)      Vorstandsmitglieder, die nicht dem Vorstand im Sinne des§ 26 BGB angehören, führen die Bezeichnung ,,Beisitzer“.

(6)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher er auch Aufgabenbereiche unter sich aufteilen kann.

(7)      Einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes könnenfür ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung oder Vergütung – auch pauschal – erhalten, über die der Vorstand unter Enthaltung der betroffenen Personen entscheidet.

(8)      Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte, insbesondere bestimmte Bereiche des Vereins, besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB (,,Geschäftsführer“) bestellen und diesbezügliche Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.

8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins / Heimfallklausel

(1)      Satzungsänderungen und Satzungszweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(2)      Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch die Hilfe aller Mitgliederstimmen.

(3)      Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutsches Rotes Kreuz Bezirksverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.